Beauftragen Sie Ihr Gutachten zur Nutzungsdauer über unser Formular. Anschließend wird einer unserer Sachverständigen sich bei Ihnen melden und die wesentlichen Objektinformationen abfragen.
Einer unserer zertifizierten Sachverständigen, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 arbeiten, erstellt Ihr Gutachten entsprechend den Anforderungen des Finanzamts. Bei Rückfragen bieten wir Ihnen selbstverständlich kostenlose Unterstützung an.
Normalerweise werden Mietimmobilien standardmäßig über einen Zeitraum von 50 Jahren ab dem Kaufzeitpunkt mit einem Satz von 2% pro Jahr abgeschrieben. In Wirklichkeit kann die Nutzungsdauer je nach Baujahr und Ausstattung der Immobilie jedoch deutlich kürzer sein. Mit einem Gutachten können Sie die tatsächlich kürzere Nutzungsdauer Ihrer Immobilie beim Finanzamt nachweisen und dadurch Steuern sparen.
Hinweis: Wenn der Kauf der Immobilie bereits einige Jahre zurückliegt, könnte der steuerliche Vorteil geringer ausfallen, da ein Teil des Wertes bereits abgeschrieben wurde. Genauere Auskünfte hierzu kann Ihnen ein Steuerberater geben.
Nur mit einem professionellen Gutachten können Sie eine kürzere Nutzungsdauer beim Finanzamt durchsetzen und dadurch Steuern sparen. Beauftragen Sie jetzt Ihr Gutachten und profitieren Sie von den zahlreichen Vorteilen. Wir verfügen über mehr als 40 Jahre Erfahrung in der Immobilienbewertung. Mit unserem tiefgreifenden Verständnis des Immobilienmarktes sind wir Experten auf diesem Gebiet.
Unsere Gutachten entsprechen vollständig den Anforderungen des Finanzamts und werden von Sachverständigen erstellt, die nach DIN ISO/IEC 17024 zertifiziert sind.
Sobald alle notwendigen Unterlagen eingereicht sind, prüfen wir die Unterlagen auf Vollständigkeit und erstellen Ihr Gutachten innerhalb von 10 Werktagen.
Um sicherzustellen, dass bei der Prüfung durch das Finanzamt alles reibungslos verläuft, bieten wir auf Anfrage ein kostenloses Begleitschreiben zu Ihrem Gutachten an. Dieses Schreiben wird von einer Steuerberatung erstellt und geprüft.
Wir unterstützen Sie während des gesamten Prozesses. Unser Kundenservice beantwortet gerne alle Ihre Fragen zum Bestellvorgang oder zum Gutachten. Falls Ihr Gutachten unerwartet abgelehnt wird, helfen wir Ihnen kostenlos mit einer Stellungnahme.
Das Gutachten ist besonders empfehlenswert, wenn das Baujahr und die Ausstattung der Immobilie eine kürzere Nutzungsdauer nahelegen, als es der pauschale Abschreibungssatz von 2 % vorsieht.
Ein Gutachten zur Nutzungsdauer ermöglicht eine höhere jährliche Abschreibung der Immobilie bzw. eine höhere Absetzung für Abnutzung (AfA). Dadurch wird der steuerpflichtige Gewinn aus den Mieteinnahmen reduziert, was wiederum die jährlich zu zahlenden Steuern senkt. Dies führt zu einer Steigerung der Rendite aus den Mieteinnahmen.
Angenommen, Sie besitzen eine Mietimmobilie, die standardmäßig über einen Zeitraum von 50 Jahren mit einem Abschreibungssatz von 2 % pro Jahr abgeschrieben wird. Die jährliche Abschreibung beträgt daher 2 % des Kaufpreises der Immobilie.
Für eine Immobilie, die tatsächlich aufgrund ihres Baujahrs und ihrer Ausstattung eine kürzere Nutzungsdauer hat, kann ein Nutzungsdauer-Gutachten erstellt werden. Zeigt nun das Gutachten, dass die Immobile über 30 Jahre abgeschrieben werden kann, anstatt 50 Jahre, so zeigt das folgende Beispiel, wie viel Steuerersparnis dabei herauskommt.
Beispielrechnung:
Kaufpreis der Immobilie: 500.000 Euro
Ohne Nutzungsdauer-Gutachten:
Jährliche Abschreibung: 2 % von 500.000 Euro = 10.000 Euro
Steuerpflichtiger Gewinn aus Mieteinnahmen (vor Abschreibung): 30.000 Euro
Steuerpflichtiger Gewinn nach Abschreibung: 20.000 Euro
Steuerlast (angenommen 30 % Steuersatz): 20.000 Euro * 30 % = 6.000 Euro
Mit Nutzungsdauer-Gutachten (30Jahre):
Jährliche Abschreibung: 3,33 % von 500.000 Euro = 16.666 Euro
Steuerpflichtiger Gewinn aus Mieteinnahmen (vor Abschreibung): 30.000 Euro
Steuerpflichtiger Gewinn nach Abschreibung: 13.333 Euro
Steuerlast (angenommen 30 % Steuersatz): 13.333 Euro * 30 % = 4.000 Euro
Steuerersparnis durch das Nutzungsdauer-Gutachten:
Ersparnis = 6.000 Euro – 4.000 Euro = 2.000 Euro pro Jahr
In diesem Beispiel hat der Eigentümer der Immobilie, mit dem Nutzungsdauer-Gutachten eine jährliche Steuerersparnis von 2.000 Euro ermöglichen.
Die Kosten für das Gutachten können steuerlich geltend gemacht werden. Falls Sie Fragen haben, stehen unsere Experten jederzeit zur Verfügung, um Ihnen weiterzuhelfen.
Sie haben Fragen zur Restnutzungsdauer oder dem Bestellprozess? Unser Expertenteam steht Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihnen weiterzuhelfen. Egal, ob Sie Unterstützung bei der Bestellung benötigen oder mehr über die Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie erfahren möchten – wir sind für Sie da.

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Herr Dipl.-Ing. Sascha Beike steht Ihnen mit über 25 Jahren Erfahrung auf vielfältigen Gebieten zur Seite. Neben der Erstellung von Restnutzungsdauer-Gutachten bietet er Unterstützung bei der technischen Bewertung von Bauvorhaben (TDD), Bau-Monitoring, Projektmanagement, Terminplanung und -controlling, Baurevision sowie bei vielen weiteren Fragen rund um Baumaßnahmen an.
Die Restnutzungsdauer, wie sie in § 4 ImmoWertV definiert ist, bezeichnet die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Nutzung voraussichtlich noch wirtschaftlich nutzbar ist. Faktoren wie das Baujahr, durchgeführte Modernisierungen, der Gebäudestandard und unterlassene Instandhaltungen beeinflussen die Restnutzungsdauer.
Die Restnutzungsdauer ergibt sich im Allgemeinen aus der Differenz zwischen der Gesamtnutzungsdauer des Objekts und dessen Alter. Man unterscheidet zwischen technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Nutzungsdauer. Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen können die Restnutzungsdauer beeinflussen.
Die Kosten für ein Nutzungsdauer-Gutachten sind wie folgt:
Für Mehrfamilienhäuser über 1.000 m² wird der Preis individuell berechnet. Bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail unter s.beike@projektcare.de.
Ja, die Kosten für ein Gutachten zur Nachweisführung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Das Gutachten kann für die Steuererklärung verwendet werden, wenn der Bewertungsstichtag innerhalb des entsprechenden Jahres liegt. Sollte bereits ein Steuerbescheid vorliegen, ist zu prüfen, ob dieser rechtskräftig ist. Ihr Steuerberater kann hierzu nähere Auskünfte geben. Wenn das Gutachten beispielsweise zum 1. Januar 2023 erstellt wurde, sollte dies zeitnah in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Ja, unsere Gutachter sind nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert und anerkannt.
Sofern keine grundlegende Renovierung oder Modernisierung stattgefunden hat, bleibt das Gutachten gültig und muss nicht aktualisiert werden.
Die Gesamtnutzungsdauer, definiert in § 4 Abs. 3 ImmoWertV, beschreibt die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage vom Baujahr an üblicherweise wirtschaftlich genutzt werden kann. Diese ist abhängig von Gebäudeart und -standard. Immobilien mit geringerem Standard haben typischerweise eine kürzere Nutzungsdauer. Das Finanzamt legt die Nutzungsdauer und den Abschreibungssatz fest, basierend auf dem Baujahr und der Immobilie. Ein Gutachten zur kürzeren Restnutzungsdauer kann den Abschreibungssatz erhöhen und dadurch die jährlichen steuerlichen Absetzungen erhöhen.
Ja, ein solches Gutachten kann auch Jahre nach dem Kauf erstellt werden, insbesondere wenn die tatsächliche Abnutzung oder der Zustand der Immobilie erheblich von den ursprünglichen Annahmen abweicht. Hier einige wichtige Punkte:
Es ist ratsam, sich mit einem Steuerberater abzustimmen, um alle steuerlichen Vorteile voll auszuschöpfen.
Eigentümerprofitieren, da sie einen höheren Prozentsatz über eine kürzere Nutzungsdauer abschreiben können, was steuerliche Vorteile bietet.
Die Abschreibung beginnt mit dem im Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten. Die Nutzungsdauer richtet sich nach dem Baujahr des Objekts.
Der Erbe führt die Abschreibung des Erblassers basierend auf dessen Anschaffungskosten fort. Es kommt darauf an, wie lange die Immobilie im Besitz des Erblassers war und wie hoch das verbleibende Abschreibungsvolumen ist.